Solutions and Handling SH GmbH
Engerstraße 21
D-47906 Kempen
Deutschland
Telefon: +49 - 2152 – 553800
Fax: + 49 - 2152 – 553805
Web: solutions-handling.com
E-Mail: info@solutions-handling.com
Vertreten durch die Geschäftsführer: Michael M. Starke, Steffen Wessel
Die Solutions and Handling GmbH (SHG) ist Teil der Schunk Group und plant, liefert und installiert seit 25 Jahren komplette Reinraumlösungen und Spezialkonstruktionen im In- und Ausland.
Registereintragungen: Amtsgericht Krefeld, HRB-Nr. 9725
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE813120899
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Michael Starke (Anschrift wie oben)
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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Webseitenerstellung:
Altruist.io GmbH
Für die Solutions and Handling SH GmbH
Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen desöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Verkaufs-oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Einzelfallgetroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
ImFalle neuer Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnlicher zusätzlicher Kostenaufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Unionwerden diese zusätzlichen Kosten ausschließlich vom Lieferanten getragen.Darüberhinaus sind wir berechtigt, die Bestellung zu stornieren, wenn eine Änderungder anwendbaren Gesetze im Zusammenhang mit dem Austritt des VereinigtenKönigreichs aus der Europäischen Union die Umstände des Vertrags erheblichändert. Erhebliche Änderungen umfassen unter anderem:
I. Die vertraglich zugesagte Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen wird unmöglich gemacht.
II. Wenn die Weiterführung der Bestellung eine erhebliche und unzumutbare finanzielle Belastung für uns bedeuten würde.
2.Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oderfernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jede Bestellung ist vom Lieferanten sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
3.Lieferzeit und Termine
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.
Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,2% pro Werktag max. 5%der Netto-Auftragssumme. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweisvorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schadenentstanden ist.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgungvoraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertemaßgebend.
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferanten zu tragen.
Die Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskundesind, muss unbedingt beachtet werden.
4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferanten nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahmeerforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.
5. Preise/Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.
Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen odermangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. Insolvenz des Lieferanten
Bei Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10% des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferantenoffen zu legen.
Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferanten möglichst elektronisch einzureichen.
Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach ordnungsgemäßer Rechnungssteilung unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis oder nach erfolgreicher Abnahme durch den Endkunden.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3% als Skonto vereinbart.
Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.
Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen. Das setzt vielmehr eine Abnahme und auch eine prüffähige Schlussrechnung voraus.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte, unserer Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Sonstige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängelbleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette(Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteienverjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährigeVerjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechtseinschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9. Haftung des Lieferanten
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenständeeingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfallunwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferant die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferant von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.
Der Lieferant haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Wird dem Lieferanten die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
10. Höhere Gewalt
Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Terrorismus, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten.
Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Sollte der Fall der Höheren Gewalt nicht innerhalb von drei Monaten beendet sein, so kann der andere Partner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
11. Umwelt, Energie, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU(RoHS) und der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) und die Altfahrzeugegesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfallgeeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
Dort, wo vorgeschrieben, muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein und es muss die Bedienungsanleitung, die Konformitätserklärung sowie die Risikobeurteilung mitgeliefert werden. Bei unvollständigen Maschinen sind die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen mit Montageanleitung und Einbauerklärung mitzuliefern.
Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit/Arbeitssicherheitsaudit nach angemessener Vorankündigung durch uns bzw. durch unsere Kunden zu.
Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant zur selbstständigen, optionalen Erweiterung von Angeboten zu energieverbrauchsrelevanten Produkten um effizientere(„sparsamere") Alternativpositionen, sofern möglich. Energieeffizienzfließt als Kriterium in die Bewertung von Angeboten durch Schunk ein - die relevanten Angaben und Daten der Alternativpositionen sind hierzu mit zu übermitteln. Der Lieferant bemüht sich, ein zertifiziertes Umwelt- und / oder Energiemanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.
Weiterhinbemüht sich der Lieferant, ein zertifiziertes Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.
12. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferant haftet für Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien, Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.
Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.
Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskostenvereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden. Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen Kosten und Vollkosten vornehmen.
13. Mindestlohn
Uns kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Lieferant oder dessen Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Lieferant garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen. Den Schaden aus unserer Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder dessen Nach- oder Subunternehmer hat der Lieferant uns zu ersetzen. § 774 BGB bleibt unberührt.
14. Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
15. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
16. Datenschutz
Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Lieferanten bzw. Dienstleisters werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wahren.
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten bzw. den Dienstleister im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes für die Begründung, die Durchführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung zu erheben, speichern, verarbeiten und zu nutzen, Art. 6Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO.
Personenbezogene Datendes Lieferanten bzw. Dienstleisters, die nicht vom Besteller, sondern von Dritten erhoben werden, werden gem. § 33 BDSG bzw. Art. 14 DSGVO gespeichert. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Lieferant bzw. Dienstleister eingewilligt hat.
Der Lieferant bzw. Dienstleister ist einverstanden, dass wir im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, der Forderungsdurchsetzung sowie für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit und Angebote, die Daten an Dritte übermitteln und innerhalb der Schunk Gruppe verwenden dürfen. Der Lieferant bzw. Dienstleister willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern wir eine solche für erforderlich halten und diese unter Beachtung eines den deutschen Regularien entsprechenden Datenschutzniveaus geschieht. Der Lieferant bzw. Dienstleister kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
Wir werden dem Lieferanten bzw. Dienstleister gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen. Der Lieferant bzw. Dienstleister hat das Recht die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an Dritte zu verlangen. Er hat außerdem das Recht, sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann er sich hierfür an die Aufsichtsbehörde seines oder unseres Unternehmenssitzes wenden. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unserer Datenschutzerklärung https://www.weiss-technik.com/de/rechtliches/datenschutzrichtlinien/ entnommen werden.
17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.